Sie finden nach einem Parkrempler nur einen Kratzer und ein fremdes Kennzeichen auf der Windschutzscheibe? Oder jemand ist nach einem Unfall einfach weitergefahren? Dann stellt sich die Frage: Wie erfahre ich, wem das Auto gehört? Die Halterabfrage ist in Deutschland streng geregelt – möglich ist sie in den meisten Fällen trotzdem.
Wann ist eine Halterabfrage zulässig?
Sie dürfen nicht einfach Ihre Nachbarin anrufen und ein Kennzeichen „nachschlagen”. Eine Halterabfrage setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Klassische Fälle sind:
- Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall
- Parkrempler mit Sachschaden
- Rechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz)
- Versicherungsangelegenheiten
Ohne einen dieser Gründe lehnt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder die örtliche Zulassungsstelle den Antrag ab.
Weg 1: Anzeige bei der Polizei
Der einfachste und sicherste Weg ist die Strafanzeige. Melden Sie den Unfall bei der nächsten Dienststelle oder online. Die Polizei ermittelt automatisch den Halter und informiert Sie über den Fortgang.
Das ist Pflicht, wenn:
- Personen verletzt wurden
- ein Sachschaden über wenigen hundert Euro entstand
- der Verursacher sich unerlaubt entfernt hat (§ 142 StGB)
Weg 2: Halterabfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt
Das KBA führt das Zentrale Fahrzeugregister. Sie können eine einfache Halterauskunft beantragen:
- Online, schriftlich oder per E-Mail
- Formular „Halterabfrage – berechtigtes Interesse”
- Gebühr: rund 5,10 € pro Halterauskunft (Stand 2026)
- Bearbeitung: meist 1–3 Wochen
Benötigt werden:
- Kennzeichen des Fahrzeugs
- Beschreibung des Sachverhalts
- Nachweis des berechtigten Interesses (z. B. Fotos, Zeugenaussagen)
Weg 3: Örtliche Zulassungsstelle
Alternativ können Sie die Halterabfrage bei der örtlichen Zulassungsstelle stellen. Die Abläufe sind bundesländerspezifisch. Erforderlich sind in der Regel dieselben Unterlagen wie beim KBA.
Weg 4: Anwaltliche Halterabfrage
Ein Verkehrsrechtsanwalt kann die Halterabfrage professionell und deutlich schneller durchführen. Die Kosten dafür sind Teil Ihres Schadens und werden – bei nachgewiesenem Fremdverschulden – von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Gerade bei komplexen Fällen (z. B. Leasing, Firmenwagen, ausländische Kennzeichen) ist der anwaltliche Weg sinnvoll.
Was gilt bei ausländischen Kennzeichen?
Hier hilft das KBA nur eingeschränkt. Für EU-Länder gibt es das Grüne-Karte-System und den sogenannten Deutschen Büro Grüne Karte e. V., das bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen vermittelt. Unfallpaten unterstützt Sie dabei, den richtigen Regulierungsbeauftragten zu finden.
Halterabfrage nach einem Parkrempler
Der Klassiker: Sie kommen aus dem Supermarkt, an Ihrem Auto ist ein Kratzer, ein Zettel liegt auf der Scheibe – oder eben nicht. In beiden Fällen gilt:
- Polizei rufen, bevor Sie das Fahrzeug bewegen
- Fotos vom Schaden und der Position aller Fahrzeuge machen
- Zeugen ansprechen und Kontaktdaten notieren
- Kennzeichen und Fahrzeugtyp des Unfallgegners notieren
Nur wenn die Polizei einen Unfall dokumentiert hat, erhalten Sie später in der Regel anstandslos Schadensersatz.
Unfallpaten übernimmt das für Sie
Sie müssen die Halterabfrage nicht selbst stemmen. Unfallpaten koordiniert Polizei-Unterlagen, KBA-Antrag und gegebenenfalls die anwaltliche Vertretung – für Sie kostenfrei, wenn der Unfall fremdverschuldet ist. Melden Sie Ihren Schaden hier.
Hatten Sie einen Unfall? Wir helfen Ihnen.
Unfallpaten übernimmt Ihre komplette Schadensabwicklung – kostenlos* & unverbindlich.